Zwar kann jene Konstellation mit der vorliegenden, in der keine Generalunternehmung involviert ist, nicht direkt verglichen werden. Dem Entscheid lässt sich aber entnehmen, dass in einer Situation, in der detaillierte Rechnungen (an die Generalunternehmung) vorliegen, welche jedoch nicht direkt mit den an die Bauherrschaft fakturierten Beträgen korrespondieren, Abzüge für an die Generalunternehmung getätigte Zahlungen nicht möglich sind. Dementsprechend kann erst recht nicht auf andere Beweismittel wie Arbeitsrapporte, Abnahmeprotokolle, Fotos und dergleichen abgestellt werden, um zu bestimmen, was genau mit rudimentären Rechnungen fakturiert wurde.