Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Generalunternehmung sich bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Baufortschritt orientiere und jeweils jene Aufwendungen fakturiere, die sich auf abgeschlossene Arbeiten beziehen (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.4). Zwar kann jene Konstellation mit der vorliegenden, in der keine Generalunternehmung involviert ist, nicht direkt verglichen werden.