Das Verwaltungsgericht schützte dieses Vorgehen nicht, weil zwischen der Bauherrschaft und den Bauhandwerkern kein Vertragsverhältnis bestanden hatte (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.2). Das Gericht führte aus, dass Rechnungen einer Generalunternehmung höchstens zusammen mit den Rechnungen der einzelnen Bauhandwerker den Anforderungen an eine Teilrechnung genügen könnten. Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Generalunternehmung sich bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Baufortschritt orientiere und jeweils jene Aufwendungen fakturiere, die sich auf abgeschlossene Arbeiten beziehen (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.4).