Im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016) war strittig, wie das in drei Tranchen an eine Generalunternehmung zu leistende Honorar auf die verschiedenen Steuerperioden zu verteilen ist. Die Steuerverwaltung stellte dazu auf die Schluss- und Teilrechnungen (im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV) ab, die von den einzelnen Bauhandwerkern an die Generalunternehmung gerichtet worden waren. Das Verwaltungsgericht schützte dieses Vorgehen nicht, weil zwischen der Bauherrschaft und den Bauhandwerkern kein Vertragsverhältnis bestanden hatte (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.2).