-8- 5.1 Die Rekurrenten sind der Meinung, dass für den Nachweis, dass es sich um Teilrechnungen handelt, weitere Beweismittel zu beachten sind. Sie verweisen vor allem auf die Ergänzungen in den ursprünglichen Rechnungen (vgl. E. 4.3) und die Fotodokumentation. Im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016) war strittig, wie das in drei Tranchen an eine Generalunternehmung zu leistende Honorar auf die verschiedenen Steuerperioden zu verteilen ist.