3.4 Hauptgrund für das Abstellen auf Schluss- oder Teilrechnungen mit detaillierter Umschreibung der geleisteten Arbeiten ist die Notwendigkeit, die in Rechnung gestellten Beträge im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung in werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten unterteilen zu können. Zudem wird so eine rechtsgleiche und im Massenverfahren praktikable Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht und Missbräuche (durch doppelt geltend gemachte Abzüge der gleichen Arbeiten mit der Akonto- und der Schlussrechnung) werden erschwert (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.4).