Werden die erbrachten Leistungen hingegen nur pauschal wiedergegeben, schliessen die Steuerbehörden auf das Vorliegen von nicht abziehbaren Akontorechnungen. Letztere dienen vorab der Liquiditätssicherung der Unternehmen und unterscheiden sich von Teilrechnungen zudem dadurch, dass sie auf runde Beträge lauten und keine der üblichen Abzüge (Rabatte, Skonti) gewähren (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.3; bestätigt in VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.3).