3.3 Ob abzugsberechtigte Teilrechnungen vorliegen, beurteilen die bernischen Steuerbehörden in erster Linie gestützt auf Form und Inhalt der Rechnungen. Enthalten diese detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leistungen, stellt dies ein starkes Indiz für in sich abgeschlossene Arbeitsetappen dar. Werden die erbrachten Leistungen hingegen nur pauschal wiedergegeben, schliessen die Steuerbehörden auf das Vorliegen von nicht abziehbaren Akontorechnungen.