3.2 Als Rechnung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV gelten neben Schlussabrechnungen auch Teilrechnungen, sofern sie sich auf abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten und Materialien beziehen und diese detailliert umschreiben (vgl. Wegleitung 2015 zum Ausfüllen der Steuererklärung, Formular 7, S. 47, einsehbar unter: , Rubrik Dokumente / Publikationen / Wegleitungen"). Demgegenüber gelten Beträge, die mittels sogenannten Akontorechnungen eingefordert werden, nicht als Rechnung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV. Entsprechende Zahlungen können erst mit der Schlussabrechnung abgezogen werden