3.1 Bei den kantonalen Steuern werden die Kosten für Liegenschaftsunterhalt in der Bemessungsperiode zum Abzug zugelassen, in der sie in Rechnung gestellt worden sind (Art. 4 Abs. 1 VUBV). Bezüglich der direkten Bundessteuer existiert keine entsprechende Vorgabe, weshalb ebenfalls auf das Datum der Rechnungsstellung abgestellt werden kann (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.1; bestätigt in VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.3).