Gemäss Werkvertrag hätten auch alle Arbeiten im Jahr 2015 erfolgen müssen. Schliesslich habe die Steuerverwaltung die Kosten aus der Regierechnung vom 9. Oktober 2015 als abzugsfähige Unterhaltskosten akzeptiert. Dies obwohl auch -3- diese – zusammen mit den Teilrechnungen – in der Schlussrechnung vom 3. Februar 2016 abgezogen worden sei. Dies sei widersprüchlich. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: