Somit würde es sich bei den Teilrechnungen der G.________ AG um Akontorechnungen handeln. G. Dazu hat der Vertreter mit Schreiben vom 4. April 2018 Stellung genommen. Er bemängelt sinngemäss, dass sich die Steuerverwaltung nur auf die ursprünglichen Teilrechnungen der G.________ AG abstütze und nicht auf die nachgereichten präzisierten Teilrechnungen. Der Vertreter führt weiter aus, dass vorliegend zusammen mit der letzten Teilrechnung sämtliche Arbeiten abgeschlossen worden seien. Gemäss Werkvertrag hätten auch alle Arbeiten im Jahr 2015 erfolgen müssen.