F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2018 (pag. 71 Akten StRK) beantragt die Steuerverwaltung, Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. In der Begründung führt sie aus, dass gemäss den gesetzlichen Grundlagen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten abziehbar seien, für welche in der Bemessungsperiode Rechnung gestellt worden sei. Vorliegend würden bei den Forderungen der G.________ AG weder Skonto noch Rabatte gewährt. Auch seien die Beträge gerundet. Erst mit der Schlussabrechnung vom 3. Februar 2016 seien die Teilzahlungen angerechnet und die Restforderung von CHF 10'639.15 in Rechnung gestellt worden. Somit würde es sich bei den Teilrechnungen der G.___