Die abschliessende Rechnung der G.________ AG sei am 3. Februar 2016 ausgestellt worden. Diese weise explizit darauf hin, dass die Arbeiten zwischen dem 24. August 2015 und dem 18. Dezember 2015 ausgeführt worden seien. Schliesslich hält der Vertreter fest, dass Kosten für Dachsanierungen zweifellos abzugsfähige Unterhaltskosten darstellen würden.