186 Akten StV) und 8. November 2017 (pag. 205 Akten StV) reichten die Rekurrenten weitere Unterlagen und insbesondere eine Fotodokumentation ein. D. Mit Entscheiden vom 10. Januar 2018 (pag. 215 Akten StV) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache – wie angekündigt – teilweise gut. Bei den kantonalen Steuern wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 125'800.-- und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 146'800.-- festgesetzt. Das Vermögen wurde mit CHF 300'000.-- taxiert. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechnungen der G.________ AG und der H.________ AG (über insgesamt CHF 182'520.--) trotz der neu eingereichten Unterlagen weiterhin als Akontorechnungen gewertet würden.