Seiner Auffassung nach ist fraglich, ob in Anbetracht der Deckung der Lebensbedürfnisse durch die AHV in Verbindung mit Ergänzungsleistungen über diese Leistungen hinausreichende Vermögensbestandteile (in jenem Fall ging es um eine Freizügigkeitspolice) überhaupt noch als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge betrachtet werden können. Aus dem Vorbringen des Rekurrenten, dass die Geschäftsliegenschaft seine einzige Altersvorsorge darstelle, lässt sich somit nichts zu dessen Gunsten ableiten.