Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 3. Juni 2014 ausführlich mit der Thematik des unentbehrlichen Bestandteils der Altersvorsorge bei der Beurteilung von Erlassgesuchen auseinandergesetzt und dabei insbesondere auf das 3-Säulen-Prinzip hingewiesen (VGE 100 2013 130/131 vom 3.6.2014, E. 3.4.2). Seiner Auffassung nach ist fraglich, ob in Anbetracht der Deckung der Lebensbedürfnisse durch die AHV in Verbindung mit Ergänzungsleistungen über diese Leistungen hinausreichende Vermögensbestandteile (in jenem Fall ging es um eine Freizügigkeitspolice) überhaupt noch als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge betrachtet werden können.