7. Ein weiterer Ausschlussgrund ist jener der Überschuldung von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG. Da der Erlass der steuerpflichtigen Person und nicht ihren anderen Gläubigern zugute kommen soll, kann bei einer Überschuldung ein Erlass der Steuerschuld allein keine dauerhafte Sanierung herbeiführen. Ein solcher kann deshalb im Falle einer Überschuldung nur im gleichen (prozentualen) Ausmass gewährt werden, wie auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Weitergehend ist ein Erlass bei Vorliegen von weiteren Schulden und Gläubigern aber ausgeschlossen (vgl. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG i.V.m. Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG; Markus Langenegger, a.a.O., N. 7 zu Art. 240c StG).