Er hat ohne entsprechende fachliche Abklärungen und trotz des im Kaufvertrag vom 13. Juni 2014 Ziff. 11 (pag. 46) bestätigten Hinweises des Notars auf das gesetzliche Grundpfandrecht und die Sicherstellung, bloss aufgrund seiner eigenen Einschätzung der steuerlichen Situation und damit in vorwerfbarer, missbräuchlicher Weise darauf verzichtet, aus den vorhandenen verfügbaren Mitteln Rückstellungen vorzunehmen und er hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises des Notars ausdrücklich gegen eine Sicherstellung ausgesprochen (pag. 46). Ein solches Verhalten ist im Zusammenhang mit dem Erlass eines Grundstückgewinns, bei dem durchwegs ein strengerer Massstab anzuwenden ist (Art.