- 12 - 6.5 Gemäss den Akten hat der Rekurrent es unterlassen, sich betreffend die mögliche Höhe einer allfälligen Steuerbelastung bei der Steuerverwaltung zu erkundigen. Ohne eine solche Abklärung mit der zuständigen Steuerverwaltung konnte er nicht sicher wissen, welche Aufwendungen in welchem Umfang als wertvermehrende Investitionen anerkannt werden würden und ob nicht doch mit einer Steuer zu rechnen sein würde. Er hat ohne entsprechende fachliche Abklärungen und trotz des im Kaufvertrag vom 13. Juni 2014 Ziff.