Entsprechend gelten auch mit Bezug auf die Pflicht, Rückstellungen zu bilden, bei der Grundstückgewinnsteuer strengere Anforderungen. Dementsprechend sind, abweichend vom auf die periodischen Steuern zugeschnittenen Gesetzeswortlaut, auch ohne Fälligkeit der Steuerforderung, entsprechende Mittel aus dem Erlös zur Begleichung einer allfällig anfallenden Grundstückgewinnsteuer bis zur Rechtskraft der Veranlagung zwingend sicherzustellen.