im Anschluss an den Verkauf mittels korrekter Deklaration und Einreichung sämtlicher Belege eine korrekte Veranlagung sicherzustellen. Bei einer Objektsteuer wie der Grundstückgewinnsteuer, bei der die Mittel zur Bezahlung der Steuer in Form des erzielten Erlöses grundsätzlich vorhanden sind, gilt noch mehr als bei den periodischen Steuern, "dass es Sache der steuerpflichtigen Person ist, selber dafür besorgt zu sein, den geschuldeten Steuerbetrag direkt aus den zugeflossenen Mitteln zu bezahlen" (VGE 100 2017 209 vom 17.5.2018, E. 4.2.4). Entsprechend gelten auch mit Bezug auf die Pflicht, Rückstellungen zu bilden, bei der Grundstückgewinnsteuer strengere Anforderungen.