6.4 Auch wenn der Rekurrent aufgrund seiner eigenen Beurteilung davon ausging, dass er keine Grundstückgewinnsteuer schulde, hat er es doch versäumt die steuerrechtliche Situation rechtzeitig, umfassend und bei zuständiger Stelle abzuklären resp. im Anschluss an den Verkauf mittels korrekter Deklaration und Einreichung sämtlicher Belege eine korrekte Veranlagung sicherzustellen.