Auf eine Berücksichtigung wäre deshalb bereits infolge fehlender Mitwirkung des Rekurrenten im Erlassverfahren zu verzichten. Auch auf die Frage der Steuerrekurskommission betreffend die Verwendung des Verkaufserlöses hin, hat der Rekurrent keine konkrete Antwort gegeben. Er hat einzig darauf hingewiesen, dass der Verkauf aus rein buchhalterischer Sicht und in Anbetracht der getätigten Investitionen ein Verlustgeschäft gewesen sei. Obwohl im Erlassverfahren ohne jede Bedeutung, bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Veranlagungsverfahren den Nachweis der Kostentragung für die angeführten Investitionen im Veranlagungsverfahren schuldig geblieben war.