Aus diesen Mitteln hätte der Rekurrent neben der Bezahlung der Handänderungssteuer auch Rückstellungen für Grundstückgewinnsteuern vornehmen können. In Anbetracht der Höhe der zugeflossenen Mittel ist weiter davon auszugehen, dass die übrige finanzielle Situation des Rekurrenten im Zeitpunkt des Zuflusses unbeachtlich ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte die freie Einkommensquote im Jahr 2014 mangels zuverlässiger Angaben und Belege nicht ermittelt werden. Auf eine Berücksichtigung wäre deshalb bereits infolge fehlender Mitwirkung des Rekurrenten im Erlassverfahren zu verzichten.