240c Abs. 1 Bst. e StG i.d.R. aussen vor zu bleiben und die hiervor in E. 6.1 erwähnte, sonst in diesem Zusammenhang, mittels Gegenüberstellung von betreibungsrechtlichem Existenzminimum und (ordentlichem) Einkommen zu ermittelnde freie Einkommensquote, ist im Bereich der Grundstückgewinnsteuer, weitgehend unbeachtlich. Der Verzicht auf die Bezahlung der Steuer oder auf die Vornahme von Rückstellungen hat deshalb beim Erlass der Grundstückgewinnsteuer, soweit tatsächlich entsprechende liquide Mittel zugeflossenen sind, ohne weiteres zur Folge, dass der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt ist.