- 10 - Fälligkeitszeitpunkt der in Rechnung gestellten Steuerraten im jeweiligen Steuerjahr, für welches um Erlass ersucht wird, resp. auf die finanziellen Verhältnisse in eben dieser Steuerperiode abzustellen ist. Da im Bereich der Grundstückgewinnsteuer keine Ratenrechnungen im Jahr des Zuflusses fällig gestellt werden, ist der Wortlaut nicht eins zu eins auf den Erlass von Grundstückgewinnsteuern anwendbar. Die Bestimmung ist aber in sinngemässer analoger Weise ohne weiteres auch auf den Erlass von aperiodischen Steuern wie der Grundstückgewinnsteuer anwendbar (vgl. VGE 100 2017 209 vom 17.5.2018, E. 4.2.2 und 4.2.4 wo die Anwend-