62) ausgewiesen. Gleichzeitig macht der Rekurrent im vorliegenden Erlassverfahren geltend, dass diese Geschäftsliegenschaft seine einzige Altersvorsorge darstelle. In Anbetracht des ausgewiesenen Gewinns erscheint dies aber widersprüchlich, wenig nachvollziehbar und lässt betreffend das behauptete Einkommen zumindest weitere Fragen offen. Nach dem Gesagten würde ein Erlass damit gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bereits an der mangelnden Offenlegung der Einkommensverhältnisse resp. an der fehlenden Mitwirkung im Erlassverfahren scheitern.