5. Aus den bei den Akten liegenden Geschäftsabschlüssen der C.________ AG und der D.________ GmbH sowie dem eingereichten Budget 2018 geht hervor, dass das aktuelle Einkommen des Rekurrenten unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, womit an sich der Erlassgrund des finanziellen Härtefalls erfüllt wäre. Die genaue Höhe des Einkommens ist aber im Dunkeln und wurde vom Rekurrenten nicht offengelegt. Er macht in seinen Budgets zum Einkommen die Angabe "Nettoeinkommen (minimales Ziel-Einkommen je nach Geschäftsverlauf) CHF 2'500.--. Aufgrund der wiederholten Schicksalsschläge in meinen Firmen konnte ich diesen Betrag in den letzten Jahren allerdings nicht erreichen.