Diese verfahrensrechtliche Formstrenge und die damit zusammenhängende Bindungswirkung von Verfügungen ist Ausfluss des Rechtsgleichheits- und des Rechtssicherheitsprinzips. Sie garantiert zum einen das sinnvolle Handeln der Verwaltung und stellt im Gegenzug die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit der Verfügungsadressaten resp. der Steuerpflichtigen sicher. Auch fehlerhafte Veranlagungsverfügungen sind deshalb nach Eintritt der Rechtskraft, abgesehen von den genannten Ausnahmen, nicht mehr abzuändern (vgl. VGE 100 2016 373 vom 4.2.2016, in BVR 2016 S. 261 E. 4.5).