Vorliegend ist die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen. Ein Rückkommen auf rechtskräftige Veranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen ist einzig noch in einem Berichtigungs- oder Revisionsverfahren möglich, wobei mit der Berichtigung nur sog. Kanzleifehler behoben werden können und eine Revision stets von vornherein ausgeschlossen ist, wenn das Rechtsbegehren bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese verfahrensrechtliche Formstrenge und die damit zusammenhängende Bindungswirkung von Verfügungen ist Ausfluss des Rechtsgleichheits- und des Rechtssicherheitsprinzips.