4. Der Rekurrent verlangt wiederholt, letztmals in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 und trotz eines entsprechenden Hinweises der Steuerrekurskommission auf dessen Unbeachtlichkeit, eine Berücksichtigung des "tatsächlichen (Veranlagungs-)Sachverhalts" bei der Beurteilung des Erlassgesuchs. Er führt dabei Argumente an, die darauf zielen, die zugrunde liegende Grundstückgewinnsteuerveranlagung in die Beurteilung des Erlassgesuchs miteinzubeziehen. -8- Er verlangt damit im Endeffekt eine Korrektur der seines Erachtens fehlerhaften Veranlagung im Erlassverfahren.