So führen insb. beim Erlassgrund des finanziellen Härtefalls von Art. 240b Abs. 1 Bst. a StG die strengeren Voraussetzungen dazu, dass die Absehbarkeit resp. der zumutbare Zeitraum der Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ausgedehnt wird (vgl. VGE 100 2017 209 vom 17.5.2018, E. 4.2.4 danach gelten 32 Monate als noch absehbar), oder im Bereich der Ausschlussgründe, wo infolge des zugeflossenen Erlöses resp. der Verfügbarkeit liquider Mittel das Unterlassen der Zahlung oder der Vornahme von Rückstellungen im Zeitpunkt des Zuflusses gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst.