-7- 3.5 An den Erlass aperiodischer Steuern wie Erbschafts-, Schenkungs-, Liquidationsgewinnoder Grundstückgewinnsteuern werden, gemäss Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG erhöhte Anforderungen gestellt. Dies weil der steuerpflichtigen Person aus den genannten, die Steuer auslösenden Rechtsgeschäften, zusätzlich zu ihrem ordentlichen Einkommen und unabhängig von ihrer übrigen finanziellen Situation, Vermögenssubstanz resp. beim Grundstückverkauf ein Erlös in Form liquider Mittel zugeflossen ist, aus denen die Steuer gemäss Art.