Ein steuerbarer Grundstückgewinn sei somit gar nicht angefallen. Mit dem Verkauf der Liegenschaft an die eigene GmbH habe er einen drohenden Privatkonkurs vermeiden und die Liegenschaft als Altersvorsorge sichern können. Er weist nochmals darauf hin, dass entgegen der diesbezüglichen Mitteilung der Steuerrekurskommission, die materielle Richtigkeit der Veranlagung sowie die verfahrensrechtliche Frage, weshalb die Steuerverwaltung die von ihm eingereichten Belege nicht akzeptiert habe, bei der Beurteilung des Erlassgesuchs sehr wohl eine Rolle spielen müssten.