Es sei ihm bewusst, dass mit dem Nichteintreten der Steuerrekurskommission infolge eines Formfehlers seinerseits die Grundstückgewinnsteuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, im Rahmen des Steuererlassverfahrens seien aber die tatsächlichen Sachverhalte und Umstände, d.h. die Tatsache, dass er korrekterweise gar keine Grundstückgewinnsteuer schulde, zu berücksichtigen. Sinngemäss macht er zudem geltend, in Anbetracht der dargelegten Umstände habe er nicht mit einer Grundstückgewinnsteuerforderung rechnen müssen, weshalb auch der von der Steuerverwaltung vorgebrachte Vorwurf eines grobfahrlässigen Verzichts auf Sicherstellung des "möglichen" Grundstückgewinnsteuerbetrags