Auf die dazu eingereichte Fotodokumentation, aus der hervorgehe, dass grosse Investitionen im sechsstelligen Bereich getätigt worden seien, sei die Steuerverwaltung bei der Veranlagung nicht eingegangen. Es sei ihm bewusst, dass mit dem Nichteintreten der Steuerrekurskommission infolge eines Formfehlers seinerseits die Grundstückgewinnsteuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, im Rahmen des Steuererlassverfahrens seien aber die tatsächlichen Sachverhalte und Umstände, d.h. die Tatsache, dass er korrekterweise gar keine Grundstückgewinnsteuer schulde, zu berücksichtigen.