D. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 19. September 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben und den Erlass des hiervor erwähnten Steuerausstands beantragt. In der Begründung weist er v.a. auf das vorangegangene Rekursverfahren in gleicher Sache hin, das infolge Fristversäumnis ohne materiellrechtliche Überprüfung des Einspracheentscheids mit einem formellen Nichteintretensentscheid (RKE 100 17 22 vom 25.7.2017, nicht publiziert) geendet habe. Er bestreitet dabei die Richtigkeit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung. Er macht geltend, dass er gar keine Grundstückgewinnsteuer schulde und dass