1 bis 3). Das Rechtsmittelverfahren endete vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission), wo der Rekurs infolge verspäteter Einreichung ohne materielle Beurteilung des steuerbaren Grundstückgewinns mit einem Nichteintretensentscheid vom 25. Juli 2017 endete. Damit erwuchs die Grundstücksteuerveranlagung unverändert in Rechtskraft (pag. 7 bis 12).