im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähige Unterhaltskosten einzustufen seien. Überdies bleibe auch nach dem Nachweis von Investitionen mittels Fotodokumentation unklar, ob und inwiefern der Rekurrent diese Kosten tatsächlich selber getragen habe, oder ob die Kosten von der Firma B.________ GmbH des Rekurrenten getragen worden seien, welche einerseits Mieterin in der Liegenschaft war und zudem die Arbeiten als Generalunternehmerin ausgeführt sowie gemäss den Akten diesbezügliche Materialkosten aktiviert habe (pag. 1 bis 3).