Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren bestritt der Rekurrent den veranlagten Grundstückgewinn, indem er höhere Anlagekosten infolge wertvermehrender Investitionen geltend machte. Wegen eines Datenverlusts nach Blitzschlag konnte er diese aber nur ungenügend nachweisen. Die Steuerverwaltung ihrerseits hielt fest, dass nicht nur der Umfang der Investitionen nicht genügend nachgewiesen, sondern auch unklar sei, wieviel von den geltend gemachten Arbeiten und Investitionen wertvermehrend und wieviel davon als werterhaltend resp. im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähige Unterhaltskosten einzustufen seien.