Steuerrekurskommission wären diese Auslagen grundsätzlich bei Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen gewesen. Angesichts der vergleichsweise geringen Auswirkung aufs Ergebnis und weil die Aufteilung der Gesamtkosten in wertvermehrende und werterhaltende Anteile ohnehin auf einer Schätzung basiert, wird auf eine (laut Art. 199 Abs. 2 StG grundsätzlich mög- -8- liche) Änderung der Einspracheentscheide zuungunsten der Rekurrenten verzichtet. Im Ergebnis sind die Einspracheentscheide zu bestätigen, was zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt.