VGE 100 2012 94 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62, E. 3.2). Praxisgemäss wird jedoch zumindest bei älteren Liegenschaften beim Ersatz eines vorbestehenden Gebäudeteils durch eine quantitativ und/oder qualitativ verbesserte Variante ein Anteil werterhaltender Kosten unabhängig vom Zustand der ersetzten Bausubstanz anerkannt, wie es dies die Steuerverwaltung auch hier gemacht hat. Im Ergebnis ist die Schätzung der Steuerverwaltung, wonach die Kosten der Balkonsanierung und -vergrösserung zu 60 % eine wertvermehrende Investition darstellen, nicht zu beanstanden, zumal die Steuerverwaltung bei solchen Schätzungen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügt.