Die Rekurrenten haben gemäss ihren eigenen Angaben eine Anpassung der Balkone an den zeitgemässen Standard beabsichtigt. Primärer Zweck der Investition war mithin eine Erhöhung des (Ge- brauchs-)werts und nicht bloss das Aufrechterhalten des bisherigen Zustands. Die Rekurrenten machen denn auch nicht geltend, dass die vorbestehenden Balkone unterhaltsbedürftig gewesen wären, was grundsätzlich Voraussetzung für einen Abzug von Unterhaltskosten ist (vgl. Merkblatt 5, Ziff. 3; VGE 100 2012 94 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62, E. 3.2).