Dies spielt jedoch für die Aufteilung der Kosten in wertvermehrende und werterhaltende keine Rolle. Zu beurteilen ist das tatsächlich umgesetzte Projekt, nicht irgendwelche Alternativen. Die Steuerrekurskommission hat wiederholt festgehalten, dass u.U. selbst dann ein Anteil wertvermehrender Kosten ausgeschieden werden kann, wenn eine reine Ersatzlösung teurer gewesen wäre (RKE 100 2017 455 vom 21.6.2018, E. 5.3; RKE 100 16 569 vom 16.6.2017, E. 5.1). Die Rekurrenten haben gemäss ihren eigenen Angaben eine Anpassung der Balkone an den zeitgemässen Standard beabsichtigt.