8. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die baulichen Veränderungen an der Liegenschaft Friedhofweg 32 teilweise wertvermehrender Natur sind und die Steuerverwaltung damit zu Recht nur einen Teil der geltend gemachten Auslagen für Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen hat. Wie in E. 3.2 erwähnt, sind in einer solchen Konstellation die Anteile werterhaltender und wertvermehrender Kosten zu schätzen. Die Steuerverwaltung hat den Anteil wertvermehrender Investitionen auf 60 % der gesamten Kosten für den Balkonersatz geschätzt.