Umgekehrt hat, wie im hier zu beurteilenden Fall, nicht jede wertvermehrende bauliche Massnahme eine Erhöhung des amtlichen Werts zur Folge. Dies liegt auch daran, dass der amtliche Wert nach baulichen Veränderungen nur korrigiert wird, wenn diese den bisherigen amtlichen Wert um mehr als 10 % zu erhöhen vermögen (vgl. Annik Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 7 zu Art. 183; VGE 100 2012 94 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62, E. 4.1). Selbst wesentlich vergrösserte Balkonflächen, wie sie hier vorliegen, reichen dazu nicht aus.