Der amtliche Wert bzw. dessen Veränderungen stehen weder mit der Höhe der Kosten allfälliger baulicher Massnahmen in Zusammenhang noch mit deren Einschätzung als Unterhalts- oder Anlagekosten bei der Einkommenssteuerveranlagung. So ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass nach umfassenden Renovationen der amtliche Wert einer Liegenschaft stärker steigt als die bei der Einkommenssteuerveranlagung als wertvermehrend beurteilten Investitionen (z.B. weil der Ersatz von Heizungs-, Sanitär- oder Elektroinstallationen [i.d.R. Liegenschaftsunterhalt bei der Einkommenssteuer] das wirtschaftliche Alter des Gebäudes reduzieren).