7. Nebst der ungünstigen Marktsituation verweisen die Rekurrenten zugunsten ihres Standpunkts auch auf die Einschätzung der steuerverwaltungsinternen Abteilung Amtliche Bewertung, die keine Auswirkung der vergrösserten Balkone auf den amtlichen Wert habe feststellen können. Hierzu ist festzuhalten, dass die Festsetzung des amtlichen Werts eines Grundstücks nach einer eigenen Systematik erfolgt.