Dies hätte örtlich und periodisch unterschiedliche Ergebnisse zur Folge, die mit den Geboten der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht vereinbar wären. Letztlich kann der objektiv-technische Blickwinkel für die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und werterhöhenden Liegenschaftskosten auch so verstanden werden, dass eine bauliche Massnahme in einem Umfeld mit tendenziell sinkenden Mieterträgen bereits dann als wertsteigernd aufzufassen ist, wenn sie geeignet ist, den aufgrund der Marktentwicklung zu erwartenden Verkehrswertrückgang zu stoppen oder zumindest zu verlangsamen. Ge-